Die VE Virtual Entity GmbH (im Folgenden kurz: VE) bietet verschiedenste Leistungen unter anderem in den Bereichen Beratung, Media, Web- und App-Design und Marketing an. Eine Übersicht der angebotenen Leistungen ist der Unternehmenswebsite (www.virtual-entity.com) zu entnehmen. Anfragen können an kontakt@virtual-entity.com gerichtet werden. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von VE geschlossenen Verträge mit ihren Kunden/Auftraggebern (im Folgenden kurz: Kunde bzw. Kunden). Der Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf Seiten des Kunden wir ausdrücklich widersprochen.
§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
1.1 Die Angebote von VE sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung von VE zustande, außerdem dadurch, dass VE nach der Annahme des Kunden mit der Leistungserbringung beginnt.
1.2 Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung von VE, sonst das Angebot von VE, in dem bereits alleLeistungen spezifiziert sind. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbart haben oder VE sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch VE. Für nachträgliche Änderungen gilt § 2.4.2.
1.3 Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von VE.
§ 2 Projektdurchführung
2.1 VE ist hinsichtlich der Art und Durchführung der beauftragten Leistungen grundsätzlich frei.
2.2 VE wird dem Kunden in regelmäßigen Abständen – in der Regel monatlich – über den Fortgang seiner Tätigkeiten unterrichten. VE verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über zu erwartende oder tatsächliche Abweichungen von dem vertraglich festgelegten Zeitplan oder Leistungsumfang unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe zu unterrichten.
2.3 Der Kunde ist verpflichtet, VE während der Projektdurchführung alle Informationen und Daten (Texte, Vorlagen, Grafiken, Zahlen, etc.) in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, die VE zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigt.
2.3.1 Der Kunde ist – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – für die Beschaffung des Materials zur Ausgestaltung der Webseiten und sonstigen Werke selbst verantwortlich. Stellt der Kunde diese nicht (rechtzeitig) zur Verfügung und macht er auch keine Vorgaben, kann VE nach eigener Wahl Bildmaterial, Icons, Assets etc. gängiger Anbieter (z.B.Stockfoto-Dienstleister) verwenden oder die entsprechenden Teile der Webseite/der Werke mit einem Platzhalter versehen. VE wird die Lizenzen an diesem Material für das Projekt erwerben. Eine darüber hinausgehende Verwendung durch den Kunden ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung ist unzulässig. Bei etwaigen Verstößen stellt der Kunde VE auf erstes Anfordern von entstehenden Rechtsverteidigungskosten und Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
2.3.2 Die Informationen und Daten sind vollständig, korrekt und so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass die Arbeitsabläufe bei VE nicht verzögert werden. Dennoch eintretende Verzögerungen sind auf unverbindliche sowie verbindliche Zeitpläne/Zieltermine anzurechnen. Durch die Verzögerung entstehender Zeitaufwand kann VE dem Kunden in Rechnung stellen.
2.3.3 VE kann dem Kunden durch die Verletzung der vorstehenden Mitwirkungspflichten entstehenden Mehraufwand (z.B. Zeitaufwand, Kosten für Stockfotos etc.) in Rechnung stellen.
2.3.4 Die Haftung für die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und Daten bestimmt sich nach § 7.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.4 Der Kunde ist berechtigt, von VE Änderungen gegenüber dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang zu verlangen. Ein solches Verlangen ist durch schriftliche Erklärung auszuüben.
2.4.1 VE ist verpflichtet einem entsprechenden Änderungsverlangen zu entsprechen, sofern ihr das im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist. Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn das Änderungsverlangen einen Mehraufwand darstellt und VE bereits durch andere Projekte ausgelastet ist.
2.4.2 Das Änderungsverlangen ist von den Parteien schriftlich zu dokumentieren, andernfalls ist das Änderungsverlangen als unwirksam anzusehen. In dem schriftlich dokumentierten Änderungsverlangen sind insbesondere entstehende Mehrkosten von VE und Verschiebungen des Zeitplanes zu regeln.
2.5 VE kann zur Erfüllung der beauftragten Leistungspflichten Subunternehmer oder freie Mitarbeiter (Dienstleister) einsetzen. Diese gelten als Erfüllungshilfen der Agentur. Fremdleistungen Dritter werden von VE im Auftrag gegenüber dem Kunden gesondert ausgewiesen. Sofern nicht anders vereinbart, werden Fremdleistungen entweder im Namen und auf Rechnung des Kunden beauftragt oder im Namen von VE und auf Rechnung des Kunden.
§ 3 Leistungszeit und Verzögerung
3.1 Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens VE schriftlich als verbindlich bezeichnet. VE kann Teilleistungen anbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.
3.2 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem VE durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrunds. Fristen gelten um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkung Leistung nicht erbringt, zum Beispiel eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine bei Stellung nicht leistet oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
3.3 Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
3.4 Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als 2 Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
§ 4 Abnahme
4.1 Handelt es sich bei den von VE zu erbringenden Leistungen um Werkleistungen, hat der Kunde die Leistungen nach der Übergabe abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
4.2 VE ist berechtigt, vom Kunden zu verlangen, dass die Abnahme in Schriftform erfolgt. Die schriftliche Abnahme ist nur geschuldet, wenn VE den Kunden hierzu auffordert.
4.3 Die Abnahmefrist i.S.d. § 640 Abs. 2 S. 1 BGB wird auf 2 Wochen ab der Mitteilung über die Fertigstellung des Werkes festgelegt. Sofern sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht äußert oder die Abnahme nicht unter Angabe eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen.
§ 5 Vergütung
5.1 Die Vergütung richtet sich in erster Linie nach den vertraglichen Vereinbarungen. Grundsätzlich sind die vertraglichen Leistungen vom Kunden nach Zeitaufwand zu den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen zu vergüten. Eine Pauschalvergütung erfolgt nur, wenn und soweit dies im Angebot ausdrücklich vorgesehen und/oder anderweitig ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
5.2 In der Vergütung nach § 4.1 nicht enthalten sind etwaig anfallende Reisekosten und Spesen. Diese sind gegen Nachweis vollumfänglich zu erstatten.
5.3 Die vereinbarte Vergütung versteht sich jeweils zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer Umsatzsteuer.
5.4 Soweit nicht anders vereinbart, werden die vertragliche Vergütung sowie Reisekosten und Spesen monatlich in Rechnung gestellt. Rechnungen sind vom Kunden innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig und zahlbar.
5.5 VE ist dazu berechtigt, die Erbringung der Leistungen nach dem Vertrag auszusetzen, sofern der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungspflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise mit mehr als vierzehn (14) Tagen in Verzug ist.
5.6 Der Kunde kann nur mit von VE schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VE an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
§ 6 Nutzungsrechte und Namensnennung
6.1 Der Umfang der zu übertragenden Nutzungsrechte richtet sich in erster Linie nach den vertraglichen Vereinbarungen, ansonsten orientiert er sich an den Erfordernissen, die sich aus der Art und dem Zweck des Vertragsprojektes ergeben. Im Zweifel erfüllt VE ihre Verpflichtungen durch Einräumung des ausschließlichen, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Rechtes der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), insbesondere des Online- und Internet-Rechts sowie des Rechts zur Verfügungstellung auf Abruf („on demand“-Recht). Jede darüberhinausgehende, vertraglich nicht vereinbarte Nutzung der Arbeitsergebnisse bedarf der gesonderten Zustimmung von VE.
6.2 Der Source Code/Quellcode der erstellten Werke und deren jeweilige Dokumentation sind nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Kunden. Eine Überlassung des Source Codes/Quellcodes ist zwischen VE und dem Kunden gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
6.3 Ausgenommen von der Rechteeinräumung nach 6.1 sind zudem von VE entwickelte Konzeptpapiere, Ideen, Entwürfe etc. Die Nutzungsrechte an diesen Inhalten verbleiben bei VE und sind auf Verlangen vom Kunden an VE herauszugeben oder zu vernichten.
6.4 Der Kunde wird VE im Impressum der Website als Urheber der Website nennen.
6.5 VE ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse nach Abschluss des Projektes im Rahmen ihrer Eigenwerbung unter Nennung des Kundennamens unentgeltlich zu verwenden. Dies umfasst insbesondere die Auflistung im Portfolio auf der Website, Beiträge in den sozialen Medien oder die Benutzung für Präsentationen, Wettbewerbe etc.
6.6 Die Nutzungsrechteinräumung gem. § 6.1 erfolgt nach der Leistung der gem. § 5 vereinbarten Vergütung. Mit der Vergütung ist die Einräumung der Rechte gem. § 6.1 dieses Vertrages vollständig abgegolten.
§ 7 Mängelgewährleistung
7.1 Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.
7.2 Verlangt der Kunde wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat VE das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Kunde VE nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadensersatz- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Version oder eines work-aroundes erfolgen.
7.3 Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.
7.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit Übergabe.
7.5 Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen von folgendem § 8.
7.6 Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Zulieferers oder ähnlichen Dritten und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe von VE tätig, sondern reicht VE lediglich ein Fremderzeugnis an den Kunden durch, sind die Mängelansprüche des Kunden zunächst auf die Abtretung der Mängelansprüche von VE gegen seinen Zulieferer beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einer vom Kunden zu vertretenden unsachgemäßen Behandlung des Erzeugnisses des Zulieferers beruht. Kann der Kunde seine Mängelansprüche gegen den Zulieferer außergerichtlich nicht geltend machen, so bleibt die subsidiäre Mängelhaftung von VE unberührt.
7.7 Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen oder gelieferten Werke, die der Kunde selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen die Mängelansprüche des Kunden entfallen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. VE steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Kunden zurückzuführen sind.
7.8 VE kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an VE bezahlt hat.
§ 8 Haftung, Schadensersatz
8.1 VE haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch VE, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den in § 8.4 aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
8.2 VE haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit durch VE, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
8.3 VE haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für VE bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
8.4 VE haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch VE, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Wenn VE diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für VE zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
8.5 VE haftet nicht für Texte, Bilder, Logos oder sonstige Inhalte, die der Kunde VE zur Verfügung stellt.
8.5.1 VE weist den Kunden hiermit ausdrücklich darauf hin, dass er dafür zu sorgen hat, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte Dritter (insb. nach dem Marken-, Urheber- oder Wettbewerbsrecht) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. VE wird während der Projektdurchführung erneut auf mögliche Rechtsverstöße und Rechte Dritter hinweisen, sollten sich für VE erkennbare berechtigte Zweifel ergeben.
8.5.2 VE ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, das Geschäftsmodell des Kunden und/oder die vom Kunden selbst erstellten oder erworbenen Werke (Texte, Bilder, Layouts, Grafiken etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. VE wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Kunde bestimmte Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt, haftet er hierfür selbst.
8.5.3 Im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte stellt der Kunde VE von den Ansprüchen des/Dritten und möglicher Kosten für die Rechtsverteidigung auf erstes Anfordern frei.
8.6 Der Kunde ist als Website-Betreiber ebenso für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften (insb. nach der (EU-) DSGVO und dem TMG) verantwortlich. VE weist den Kunden hiermit ausdrücklich auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin.
8.6.1 Der Kunde stellt VE hinsichtlich des Vorgenannten von jeglicher Haftung frei. Die Erstellung oder Kontrolle der rechtsrelevanten Website-Bestandteile gehört nicht zum Leistungsumfang des zwischen VE und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
8.6.2 VE rät dem Kunden die rechtsrelevanten Bestandteile der Website (insb. Impressum, Datenschutzerklärung, AGB) von spezialisierten Juristen überprüfen/erstellen zu lassen. VE empfiehlt diesbezüglich unverbindlich die Frame for Business GmbH als Kooperationspartner für abmahnsichere Websites.
8.7 Eine weitere Haftung von VE ist dem Grunde nach ausgeschlossen. Insbesondere haftet VE, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen mit Ausnahme von § 8.2 und § 8.4.
8.8 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt zwölf (12) Monate.
8.8.1 Bei nicht auf Sachmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
8.8.2 Die vorstehenden Verjährungsverkürzungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden.
§ 9 Geheimhaltung
9.1 Vertrauliche Informationen i.S.d. Paragrafen sind Vertragsinformationen, die soweit sie in körperlicher Form offenbart werden, vom Kunden als „geheim“ oder „vertraulich“ gekennzeichnet werden oder soweit sie in körperlicher Form offenbart werden, vom Kunden bei der Offenbarung/Mitteilung mündlich ausdrücklich aus „geheim“ oder „vertraulich“ gekennzeichnet werden.
9.2 Der Kunde hat an den VE bekannt gegebenen Vertraulichen Informationen ein Geheimhaltungsinteresse. VE verpflichtet sich daher, die ihr übermittelten oder sonst zugänglich gemachten vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich zu machen, sofern nicht der Kunde einer Offenbarung an Dritte vorher schriftlich zugestimmt hat und der Dritte sich in einer dieser Vereinbarung entsprechenden Weise zur Geheimhaltung verpflichtet hat. Dies gilt sowohl für Vertrauliche Informationen und Daten, die vor als auch nach Unterzeichnung des Vertrages übergeben wurden.
9.3 VE verpflichtet sich zur Einhaltung der in § 9.1 geregelten Pflicht, welche zusätzlich zu den sonstigen Regelungen der vorliegenden Vereinbarung insbesondere umfasst:
¬ die Vertraulichen Informationen, unabhängig davon, ob sie in elektronischer oder physischer Form vorliegen, durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff zu schützen;
¬ die Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen aus diesem Paragrafen, einen festgestellten Verlust oder unbefugten Abfluss von vertraulichen Informationen an Unbefugte unverzüglich dem Kunden schriftlich mitzuteilen und diese Vorfälle unter Einsatz zumutbarer Mittel aufzudecken und zu verfolgen;
¬ dass VE die ihr zur Verfügung gestellten, zugänglich gemachten oder in sonstiger Weise überlassenen Vertraulichen Informationen ausschließlich für die Zwecke der Vertragsdurchführung verwenden darf und insbesondere nicht für eigene gewerbliche Zwecke oder andere Auftraggeber benutzt, sofern und soweit zu einem späteren Zeitpunkt keine hiervon abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird;
¬ dass VE verpflichtet ist, die Vertrauliche Informationen, welche sie erhalten hat, nur denjenigen Mitarbeitern, Beratern und Subunternehmern zugänglich zu machen, die diese für die Vertragsdurchführung kennen müssen (Need-to-know-Prinzip) und darüber hinaus über den vertraulichen Charakter solcher Informationen informiert und verpflichtet wurden, diese vertraulich zu behandeln, wobei die den Mitarbeitern, Beratern und Subunternehmern auferlegten Geheimhaltungsverpflichtungen nicht hinter das Schutzniveau des vorliegenden Paragrafen zurückfallen dürfen.
9.4 Die vorstehende Vertraulichkeitsverpflichtung obliegt VE auf unbestimmte Zeit. Insbesondere wird sie – ohne andere Vereinbarung – nicht durch den Abschluss des vertragsgegenständlichen Projekts beendet.9.5 Eine Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht für Vertragsinformationen, die:
¬ zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich zugänglich waren oder danach öffentlich zugänglich wurden,
¬ VE ohne Vertraulichkeitsverpflichtung von einem Dritten offengelegt wurden,
¬ zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits im Besitz von VE oder VE bekannt waren,
¬ von VE unabhängig von den Vertraulichen Informationen entwickelt wurden,
¬ wenn und soweit VE oder einer seiner Arbeitnehmer aufgrund eines Gesetzes oder der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde dazu verpflichtet ist, die Vertrauliche Information mitzuteilen und/oder darüber zu informieren.
9.6 VE ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Erreichen oder endgültigen Scheitern des Vertragszwecks sämtliche Vertraulichen Informationen auf Verlangen an den Kunden zurückzugeben.
9.6.1 Die Verpflichtung nach § 9.6 erstreckt sich auch auf Aufzeichnungen, die VE von Vertraulichen Informationen schriftlich oder auf sonstigen Datenträgern angefertigt hat sowie auf Kopien Vertraulicher Informationen, unabhängig davon, ob diese in Papierform oder auf sonstigen Datenträgern vorliegen.
9.6.2 Im Falle nicht herausgabefähiger Datenträger wie Festplatten o.ä., sind die entsprechenden Daten über Vertrauliche Informationen auf Verlangen vom Kunden durch VE zu löschen oder in sonstiger Weise zu vernichten. VE wird auf Verlangen des Kunden schriftlich bestätigen, dass entsprechend der vorstehenden Verpflichtung sämtliche Dokumente und Unterlagen herausgegeben bzw. gelöscht oder vernichtet worden sind.
§ 10 Schlussbestimmungen
10.1 Der Kunde darf auf diesem Vertrag beruhende Ansprüche gegen VE nur nach schriftlicher Zustimmung der Agentur auf Dritte übertragen bzw. abtreten.
10.2 Die Parteien vereinbaren den Sitz von VE als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, vorausgesetzt, dass der Kunde ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches ist oder der Kunde bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
10.3 Die Beziehungen zwischen VE und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.4 Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abweichung von dieser Schriftformklausel.
10.5 Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.
Stand 30.11.2022